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Versorgungsthemen | Arzneimitteln

AMNOG-Bilanz 2025

Bis Ende 2025 wurden für 456 Arzneimittel-Wirkstoffe Erstattungsbeträge nach dem AMNOG-Verfahren festgelegt. Alarmierend ist: Der überwiegende Teil dieser Wirkstoffe wies insgesamt oder in Teilgebieten keinen Zusatznutzen auf. Dennoch treiben sie die Kosten für die Arzneimittelversorgung in die Höhe. Die Politik muss dem Grundsatz „Keine Mehrausgaben ohne Zusatznutzen“ endlich wieder Geltung verschaffen.

Bei fast 70 Prozent der Wirkstoffe fehlt ein klarer Zusatznutzen

Zwar wurde 141 Wirkstoffen ein Zusatznutzen in allen Patientengruppen bescheinigt. Bei der überwiegenden Anzahl davon handelt es sich jedoch um Arzneimittel gegen eine seltene Erkrankung (Orphan-Arzneimittel). Für diese Arzneimittel ist der Zusatznutzen gesetzlich „fingiert“, das heißt, er gilt grundsätzlich als belegt.

Für 180 Wirkstoffe (39 Prozent) konnte kein Zusatznutzen nachgewiesen werden. Rund 30 Prozent der Wirkstoffe wiesen in Teilgebieten keinen Zusatznutzen auf. Damit kann für fast 70 Prozent der verhandelten Wirkstoffe kein klarer Zusatznutzen belegt werden.

Mit Stand vom 31. Dezember 2025 gab es zu 67 Wirkstoffen laufende Erstattungsbetragsverhandlungen sowie zwei Schiedsverfahren. Davon handelte es sich bei 37 um erneute Verhandlungen zu bereits bekannten Wirkstoffen, die aufgrund neu gefasster Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in Verbindung mit neuen Anwendungsgebieten, Fristablauf oder Kündigung bestehender Erstattungsbetragsverhandlungen notwendig geworden waren.

Mengendiagramm: AMNOG-Bilanz 2025 Bis 2025 gab es insgesamt 456 Erstattungsbeträge, die sich wie folgt aufschlüsseln: • Komplett ohne Zusatznutzen waren 179, darunter 103 Arzneimittel mit mehreren Patientengruppen • Gemischt mit und ohne Zusatznutzen waren 136 • Komplett positiven Zusatznutzen hatten: 141, davon 111 Orphan-Drugs

Steigende Ausgaben erfordern politisches Handeln

Die Ausgaben für neue Arzneimittel steigen jährlich, wobei Arzneimittel ohne Zusatznutzen bzw. mit geringem oder unklarem Zusatznutzen zu den Ausgabentreibern gehören. Bei Arzneimitteln ohne Zusatznutzen besteht aufgrund ihrer Preisdynamik dringender Handlungsbedarf.

Die Preisobergrenze sollte dabei auf Höhe der Jahrestherapiekosten der wirtschaftlichsten zweckmäßigen Vergleichstherapie gedeckelt werden. Mit Einführung der sogenannten Soll‑Regelung zur Einhaltung des Preisdeckels wurde diese Vorgabe durch den Gesetzgeber aufgeweicht. In 15 Jahren AMNOG hat die Schiedsstelle erst einmal selbst von dieser Soll‑Regelung Gebrauch gemacht. Im Ergebnis führt die Schiedsspruchpraxis zu weiteren Preissteigerungen, auch bei Arzneimitteln ohne Zusatznutzen.

Bei hohen Preisen für die zweckmäßige Vergleichstherapie steigt das Preisniveau auch für Wirkstoffe ohne Zusatznutzen, weil die Wirkstoffe der zweckmäßigen Vergleichstherapie die Preisreferenz bilden. Wenn der G-BA sehr schnell neue teure Wirkstoffe in die zweckmäßige Vergleichstherapie aufnimmt, führt das insgesamt zu einem höheren Preisniveau. Mit Einführung der Leitplanken sollte dieses Prinzip gebrochen werden, um dem dadurch entstehenden „Turmtreppeneffekt“ entgegenzuwirken. Doch auch dieses zur Begrenzung der Preise von neuen Arzneimitteln eingeführte Instrument wurde durch Schiedsstellenentscheidungen und eine gesetzliche Ausnahmeregelung wieder abgeschwächt.

Balkendiagramm: GKV-Ausgaben für AMNOG-Arzneimittel nach relativem Zusatznutzen. Die Ausgaben stiegen seit 2012 von rund 1 Milliarde Euro auf knapp 30 Milliarden 2025. Das Verhältnis zwischen Arzneimittel mit und ohne tatsächlichem Zusatznutzen blieb dabei ungefähr gleich: Mehr als die Hälfte der Ausgaben gehen an Arzneimittel, die keinen oder zumindest keinen quantifizierbaren Zusatznutzen, teilweise sogar einen geringeren Nutzen haben. Nur rund 15 % der Ausgaben gehen an Medikamente, die einen belegbar beträchtlichen oder erheblichen Zusatznutzen haben.

Weiterführende Informationen

Zusammenfassung GKV Live, vom 05.11.2025: „Big Pharma, big Prices: Arzneimittel im Höhenflug“

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