Kombinationsabschlag für
Arzneimittel greift endlich
Nur Mehrnutzen rechtfertigt auch Mehrkosten
Die Arzneimittelkosten steigen stark an. Ein bedeutender Faktor ist dabei seit einigen Jahren der kombinierte Einsatz von immer teurer werdenden Einzelwirkstoffen. Wenn solche Arzneimittelkombinationen nicht mit einem entsprechenden Zusatznutzen für Patientinnen und Patienten einhergehen, sind Mehrkosten nicht zu rechtfertigen. Da in manchen Anwendungsgebieten die medizinische Entwicklung mittlerweile in Richtung 4- oder 5-fach-Kombination geht, war der Gesetzgeber gefordert, hier nachzusteuern.
Umsetzungsregelungen – ein Balanceakt
Die Industrieverbände und der GKV-Spitzenverband konnten sich nicht auf Regelungen zur Abrechnung des Kombinationsabschlags einigen. Im Wege der Ersatzvornahme konkretisierte das Bundesministerium für Gesundheit daher die Bedingungen. Resultat ist ein Mittelweg, der zwar einerseits die Nachweispflichten über Kombinationseinsätze für die Krankenkassen erheblich reduziert, andererseits aber auch den Umfang an abrechnungsfähigen Kombinationseinsätzen. Schätzungen zufolge erreicht das Einsparvolumen durch den Kombinationsabschlag von ursprünglich erwarteten 185 Millionen Euro pro Jahr zunächst einmal 50 bis 70 Millionen Euro pro Jahr. Dass die ersten Kombinationsabschläge durch die Krankenkassen abgerechnet werden, ist ein erster Erfolg.
Steuerungsinstrument notwendig und richtig
Angesichts der schnell steigenden Ausgaben im Arzneimittelbereich stellt der Kombinationsabschlag ein notwendiges Steuerungsinstrument dar. Im Sinne einer auch in Zukunft wirtschaftlichen und hochwertigen Arzneimittelversorgung sind Mehrkosten strikt an den Mehrnutzen zu koppeln. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Kombinationsabschlag in der Praxis bewährt.
Einführung eines zielgerichteten Kombinationsabschlags
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 7. November 2022 wurde ein Kombinationsabschlag in Höhe von 20 Prozent für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen eingeführt. Dieser wird bei einem kombinierten Einsatz von mehreren neuen Arzneimitteln von den Krankenkassen direkt mit den Herstellenden abgerechnet.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) benennt im Rahmen der Nutzenbewertung, für welchen Wirkstoff welche Kombinationswirkstoffe eingesetzt werden dürfen. Der Abschlag wird fällig, wenn vom G-BA benannte Kombinationen tatsächlich eingesetzt werden. Der Abschlag entfällt für die Zukunft, sobald der G-BA einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen der Kombination feststellt. Damit trifft der Abschlag nur den Kombinationseinsatz von Arzneimitteln, die keinen Mehrwert für Patientinnen und Patienten haben.
Weiterführende Informationen
Umsetzung des Kombinationsabschlags gemäß § 130e SGB V