Digitale Pflegeanwendungen noch nicht in der Versorgung angekommen
Leistungsanspruch seit 2021
Auf Antrag der pflegebedürftigen Person entscheidet die Pflegekasse über die Versorgung mit einer DiPA für einen zunächst befristeten Zeitraum. Sofern erforderlich, können Pflegebedürftige zusätzlich eine ergänzende Unterstützungsleistung (eUL) durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen in Anspruch nehmen. Die pflegebedürftige Person kann sich die Kosten für die DiPA und die hierfür gegebenenfalls erforderliche eUL bis zu einer Höhe von insgesamt 50 Euro monatlich von der Pflegekasse erstatten lassen.
Nutzenevidenz als Voraussetzung
Voraussetzung für die Beantragung und Erstattung einer DiPA ist, dass diese nach einem Prüfverfahren beim BfArM in das DiPA-Verzeichnis aufgenommen wurde. Geprüft werden unter anderem die Qualität, die Funktionstauglichkeit, der Datenschutz und insbesondere das Vorliegen eines pflegerischen Nutzens. Die DiPA sollen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken. Welche Anforderungen an den pflegerischen Nutzen gestellt werden und wie dieser nachzuweisen ist, ist gesetzlich geregelt. Wesentlich ist das Erbringen von vergleichenden Studien.
Anforderungen beibehalten
Mit der Einführung von DiPA verfolgte der Gesetzgeber die Intention, die individuelle Versorgung in der häuslichen Umgebung zu stärken und Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu mindern. Ob eine DiPA dieses Ziel erreichen kann und somit einen pflegerischen Nutzen entfaltet, kann nur auf der Grundlage von evidenzbasierten Studien nachgewiesen werden. Diese Anforderungen an die DiPA-Zulassung dürfen auch in Zukunft nicht geschwächt werden.