Digitale Gesundheitsanwendungen: Fantasiepreise bei unklarem Nutzen
Aufnahme von DiGA ohne Nutzennachweis ist der Regelfall
Bis Ende 2024 wurden insgesamt 68 DiGA in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Weniger als jede fünfte DiGA konnte zum Zeitpunkt der Aufnahme einen Nutzen nachweisen. Das Gros der DiGA wird lediglich zur Erprobung in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen. Nach einer Erprobung gelingt es nur jeder zweiten DiGA, ihre versprochenen Effekte für eine bessere Versorgung zu erreichen.
GKV wird zu riskanter Vorfinanzierung gezwungen
Die beliebige Preisbildung der DiGA-Hersteller im ersten Jahr führt zu deutlich überhöhten Preisen. Im Durchschnitt lagen die Herstellerpreise mit 580 Euro je DiGA um rund 60 Prozent über den später mit dem GKV-Spitzenverband verhandelten Preisen (durchschnittlich 226 Euro). In der aktuellen rechtlichen Konstruktion des beschleunigten Zulassungsverfahrens für DiGA (Fast-Track) muss die GKV in die Vorfinanzierung gehen. Diese birgt jedoch finanzielle Risiken. Aus der deutlichen Absenkung der Herstellerpreise resultieren Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen, die viele Herstellende nicht begleichen können. Die Folge ist, dass GKV-Beitragsgelder verloren gehen.
Verhandelte Preise müssen von Beginn an gelten
Der GKV-Spitzenverband fordert gesetzliche Anpassungen: Es dürfen ausschließlich solche DiGA in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen werden, deren Nutzen bereits nachgewiesen ist. Zudem müssen die verhandelten Preise für DiGA vom ersten Tag ihrer Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis gelten.