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Schwerpunktthema 1

Kernpunkte der Krankenhausreform

Mit der Krankenhausreform soll die Krankenhauslandschaft in Deutschland bundesweit einheitlich strukturiert werden. Stationäre Behandlungen werden künftig stärker dort konzentriert, wo die beste Versorgung von Patientinnen und Patienten gewährleistet werden kann. Eine bloße Gelegenheitsversorgung ohne die notwendige Erfahrung und Routine soll vermieden werden. Neue Vergütungs- und Versorgungsformen zielen auf eine flächendeckende, qualitativ hochwertige Krankenhausversorgung.

Auch nach der Reform besteht Handlungs- und Weiterentwicklungsbedarf. Der GKV-Spitzenverband setzt sich dabei für Verbesserungen im Sinne einer bedarfsgerechten Versorgung ein.

Strukturierung durch Leistungsgruppen

Mit dem KHVVG werden 65 Leistungsgruppen eingeführt. Sie bilden die Bandbreite der stationären Versorgung nach bestimmten Mindestqualitätsanforderungen ab. Nach Einführung der Leistungsgruppen dürfen nur noch die Kliniken die Leistung anbieten, die alle Qualitätsanforderungen der jeweiligen Leistungsgruppe erfüllen. Dies wird zu einer Verbesserung in der Versorgung führen. Hierzu werden in einem ersten Schritt die bestehenden 60 somatischen Leistungsgruppen aus Nordrhein-Westfalen übernommen und um folgende fünf weitere Leistungsgruppen ergänzt: Infektiologie, Notfallmedizin, spezielle Traumatologie, spezielle Kinder- und Jugendmedizin und spezielle Kinder- und Jugendchirurgie. Die Leistungsgruppen sollen kontinuierlich weiterentwickelt werden. Hierfür wird ein Leistungsgruppenausschuss (bestehend u. a. aus GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft, Pflegerat, Bundesärztekammer) Empfehlungen gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium aussprechen.

GKV-Positionierung: Die Einführung der Leistungsgruppen ist ein zentrales Instrument, um stationäre Versorgung bundesweit einheitlich zu strukturieren, vergleichbar zu machen und die Leistungserbringung an bestimmte Vorgaben zu knüpfen. Ziel muss es sein, die Qualität in der Versorgung für die Patientinnen und Patienten zu verbessern.

Einführung von Vorhaltepauschalen und Mindestvorhaltezahlen

Krankenhäuser erhalten künftig ein Vorhaltebudget für die ihnen zugewiesene Leistungsgruppe. Dieses Budget wird leistungsunabhängig ausgezahlt, wenn bestimmte Mindestvorhaltezahlen erfüllt werden. Damit soll die stationäre Versorgung dort konzentriert werden, wo die beste Versorgung von Patientinnen und Patienten gewährleistet werden kann. Insgesamt werden so ab 2026 ca. 60 Prozent der Krankenhauskosten aus den bisherigen Fallpauschalen ausgegliedert. 40 Prozent der Vergütung werden weiterhin über Fallpauschalen finanziert.

GKV-Positionierung: Die GKV begrüßt grundsätzlich die Idee, das DRG-System zu erhalten und zugleich einen Teil der bisherigen Fallpauschalvergütung zur Finanzierung von Vorhaltekosten zu nutzen. Allerdings orientiert sich die Höhe der leistungsunabhängigen Vorhaltefinanzierung in der Ausgestaltung des KHVVG immer noch zu stark an den bisherigen Fallzahlen der Krankenhäuser. Ausschlaggebend muss aber der tatsächliche Bedarf der zu versorgenden Bevölkerung sein.

Transformationsfonds zur finanziellen Unterstützung der Umstrukturierung

Zur Finanzierung der Umstrukturierungsprozesse wird ab 2026 ein „Transformationsfonds“ aufgesetzt. Zwischen 2026 und 2035 stehen den Krankenhäusern insgesamt 50 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Hälfte finanzieren die Länder ggfs. gemeinsam mit den Krankenhausträgern. Die anderen 25 Milliarden Euro will der Bund aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds entnehmen – bis zu 2,5 Milliarden Euro jährlich.

GKV-Positionierung: Der Bund leistet derzeit keinen eigenen finanziellen Beitrag zum zukunftsfesten Umbau der Krankenhausstrukturen. Stattdessen werden gesamtgesellschaftliche Kosten dem Gesetz nach auf die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Arbeitgeber abgewälzt, mit deren Beitragsgeldern die Transformation bezahlt werden soll. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes kommt zu dem Ergebnis, dass dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die Vereinbarung im Koalitionsvertrag, dass der bisher für die GKV vorgesehene Anteil für den Transformationsfonds für Krankenhäuser aus dem Sondervermögen Infrastruktur finanziert werden soll, muss deshalb zügig umgesetzt werden.

Strukturprüfungen des Medizinischen Dienstes

Mit der Krankenhausreform erfolgt eine Zusammenlegung bestehender und neuer Prüfungen: Prüfungen der Strukturmerkmale werden zusammen mit den Prüfungen der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen vom Medizinischen Dienst durchgeführt. Kliniken, die Strukturprüfungen nicht bestehen, dürfen diese Leistung nicht abrechnen, und sie dürfen, mit einigen Ausnahmen, diese Leistungen auch nicht übertragen bekommen.

GKV-Positionierung: Die neuen Regelungen dienen der Qualitätssicherung in der stationären Versorgung und sind zu begrüßen. Die Zusammenlegung neuer und bestehender Prüfungen ist aufgrund der oftmals gleichen Inhalte sinnvoll.

Prüfung und Sanktionierung fehlerhafter Krankenhausabrechnungen

Die bisherigen Einzelfallprüfungen nach vorgegebenen Quoten bleiben erhalten. Die gestufte prozentuale Sanktionierung fehlerhafter Krankenhausabrechnungen wurde modifiziert: Krankenhäuser, die eine Abrechnungsgüte von unter 60 Prozent haben, werden einheitlich mit 400 Euro pro Fall sanktioniert.

GKV-Positionierung: Die ursprünglich geplanten Stichprobenprüfungen lehnte der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft ab. Die Beibehaltung der Einzelfallprüfungen ermöglicht es, umfassender zu prüfen und so systematische Fehler oder Missstände zu erkennen.

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen

Mit der Krankenhausreform werden sogenannte sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen eingeführt, die insbesondere für bestehende kleinere Krankenhäuser eine Transformations-Chance darstellen. Die konkrete Ausgestaltung des möglichen stationären Leistungsspektrums dieser Einrichtungen wird 2025 in der Selbstverwaltung auf Bundesebene erarbeitet. Dabei sollen die besonderen Bedarfe in städtischen Ballungsgebieten einerseits und unterversorgten ländlichen Regionen andererseits berücksichtigt werden. Neugründungen sektorenübergreifender Versorgungseinrichtungen sollen nur dann erfolgen, wenn in der Bevölkerung auch ein Bedarf an einer stationären Grundversorgung in der jeweiligen Region besteht.

GKV-Positionierung: Mit der Einführung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen kann insbesondere in strukturschwachen Regionen die wohnortnahe, interdisziplinäre Versorgung sichergestellt werden. Maßgebliches Kriterium für eine zielgenaue und bedarfsorientierte Verbesserung sollte die Versorgungsrelevanz des Standortes für die umliegende Bevölkerung sein.

Kommission für Personalbemessung im Krankenhaus

Für Pflegekräfte wurde bereits 2022 das Instrument der Personalbemessung eingeführt. Dies ist nun auch für das ärztliche Personal vorgesehen. In Krankenhäusern sind jedoch weitere Berufsgruppen tätig, für die bisher keine einheitliche Personalbemessung geplant ist. Ob die Einführung von Personalbemessungsinstrumenten für weitere Berufsgruppen im Krankenhaus notwendig ist und welche Ansätze es bereits gibt, soll zunächst untersucht werden. Die Selbstverwaltungspartner wurden beauftragt, bis zum 30. September 2025 eine Kommission zu gründen. Der GKV-Spitzenverband richtet zur Koordinierung eine Geschäftsstelle ein.

GKV-Positionierung: Positiv ist, dass hier neue Überlegungen zur Personalbemessung als Instrument der Qualitätssicherung getroffen werden sollen. Die Personalbemessung sollte die tatsächlichen Bedürfnisse der Patientinnen, Patienten und der Pflegekräfte abbilden und in der flächendeckenden Umsetzung praktikabel und transparent sein.

Weiterführende Informationen

TransformationsfondsAbrechnungsprüfung
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