Ambulantisierung vorantreiben
durch Hybrid-DRGs
Zögerlicher Start
Um mehr vollstationäre Leistungen in die ambulante Versorgung zu überführen, gilt für ausgewählte Leistungen die spezielle sektorengleiche Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRGs). Diese Leistungen werden für Vertragsärztinnen und -ärzte sowie für Krankenhäuser mit den gleichen Fallpauschalen vergütet.
Für das Jahr 2024 wurde erstmals ein Katalog von zwölf Hybrid-DRGs festgelegt. Dieser wurde für das Jahr 2025 um zehn neue Hybrid-DRGs erweitert und umfasst nun rund 280.000 ambulantisierbare Fälle.
Weiterentwicklung durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
Der Leistungskatalog soll bis zum Jahr 2030 sukzessive auf 2 Millionen ambulantisierbare Fälle erweitert werden. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und dem Institut des Bewertungsausschusses (InBA) kommen dabei weitreichende Aufgaben zu: Sie sollen jährlich einen Vorschlag für den Leistungskatalog vorlegen und die Fallpauschalen kalkulieren. Zudem sollen sie ein Konzept für die Vergütung der Hybrid-DRGs auf Basis empirischer Kostendaten ab dem Jahr 2031 entwickeln und die Auswirkungen der Hybrid-DRGs evaluieren.
Ausrichtung der Hybrid-DRGs relevant für Ambulantisierungserfolg
Der GKV-Spitzenverband begrüßt den Ambulantisierungsvorstoß des Gesetzgebers und setzt sich in den Verhandlungen dafür ein, dass Hybrid-DRGs primär solche Leistungen umfassen, die bislang stationär durchgeführt wurden. Nur dann führen Hybrid-DRGs tatsächlich zu einer stärkeren Ambulantisierung.
Weiterführende Informationen
Informationen zu Hybrid-DRGHybrid-DRG: Vereinbarung für das Jahr 2025 gefasst (90 Prozent)