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Versorgungsthemen | Ambulante Versorgung

Ambulantisierung vorantreiben
durch Hybrid-DRGs

Die Ambulantisierung bislang stationär erbrachter Leistungen soll mit der Weiterentwicklung von Hybrid-DRGs in den nächsten fünf Jahren deutlich vorangebracht werden.

Zögerlicher Start

Um mehr vollstationäre Leistungen in die ambulante Versorgung zu überführen, gilt für ausgewählte Leistungen die spezielle sektorengleiche Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRGs). Diese Leistungen werden für Vertragsärztinnen und -ärzte sowie für Krankenhäuser mit den gleichen Fallpauschalen vergütet.

Für das Jahr 2024 wurde erstmals ein Katalog von zwölf Hybrid-DRGs festgelegt. Dieser wurde für das Jahr 2025 um zehn neue Hybrid-DRGs erweitert und umfasst nun rund 280.000 ambulantisierbare Fälle.

Weiterentwicklung durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)

Der Leistungskatalog soll bis zum Jahr 2030 sukzessive auf 2 Millionen ambulantisierbare Fälle erweitert werden. Dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) und dem Institut des Bewertungsausschusses (InBA) kommen dabei weitreichende Aufgaben zu: Sie sollen jährlich einen Vorschlag für den Leistungskatalog vorlegen und die Fallpauschalen kalkulieren. Zudem sollen sie ein Konzept für die Vergütung der Hybrid-DRGs auf Basis empirischer Kostendaten ab dem Jahr 2031 entwickeln und die Auswirkungen der Hybrid-DRGs evaluieren.

Ausrichtung der Hybrid-DRGs relevant für Ambulantisierungserfolg

Der GKV-Spitzenverband begrüßt den Ambulantisierungsvorstoß des Gesetzgebers und setzt sich in den Verhandlungen dafür ein, dass Hybrid-DRGs primär solche Leistungen umfassen, die bislang stationär durchgeführt wurden. Nur dann führen Hybrid-DRGs tatsächlich zu einer stärkeren Ambulantisierung.

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