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Versorgungsthemen | Stationäre Versorgung

Kranken­haus­reform konsequent umsetzen statt verwässern

Nach langem Ringen haben sich Bund und Länder auf Änderungen bei der Krankenhausreform verständigt. Die weitreichenden Forderungen der Länder konnten zwar abgewendet werden, es wurden dennoch Ausnahmen ermöglicht und Umsetzungsschritte verzögert. Nun kommt es auf eine konsequente Umsetzung an. Es darf nicht passieren, dass die Ausnahmeregelungen für die Länder für eine Aushebelung von Qualitätskriterien genutzt werden. Die Sicherheit von Patientinnen und Patienten muss durch Spezialisierung und Abbau von ineffizienten Strukturen verbessert werden. Das darf nicht länger verschleppt werden.

Kernpunkte der Krankenhausreform: mehr Qualität und Patientensicherheit

Mit Inkrafttreten des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) am 12. Dezember 2024 wurde die Grundlage der Reform geschaffen. Leistungsgruppen bilden das zentrale Gerüst für Planung und Finanzierung. Ihnen werden konkrete Anforderungen an Qualität und Personalausstattung zugeordnet, die Krankenhäuser erfüllen müssen, um die Leistungen einer Gruppe anbieten zu dürfen. Weitere wesentliche Neuerungen sind die Einführung der Vorhaltefinanzierung sowie die Einrichtung eines Transformationsfonds mit einem Finanzvolumen von 50 Milliarden Euro über zehn Jahre. 2025 wurden erste Umsetzungsschritte eingeleitet.

Reform der Reform

Die neue Regierung verständigte sich mit dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) auf eine Weiterentwicklung der Reform. Viele Regelungen des KHVVG sollten überarbeitet werden, insbesondere beim Transformationsfonds, bei Ausnahmen der Leistungsgruppenzuteilung, bei Kooperationsmöglichkeiten und bei Fristen der Vorhaltefinanzierung. Die im KHAG vorgesehenen Änderungen wurden 2025 intensiv diskutiert. Der Gesetzgebungsprozess dauerte bis 2026 an. Positiv zu bewerten ist, dass der Transformationsfonds nun nicht mehr wie zuvor geplant anteilig durch Beitragszahlende gestemmt werden muss, sondern sachgerecht steuerfinanziert wird. Das hatte der GKV-Spitzenverband nachdrücklich gefordert.

Arbeit des Leistungsgruppenausschusses

Der Leistungsgruppenausschuss ist das zentrale Gremium für die Empfehlung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards. Durch seine Empfehlungen wird das theoretische Gerüst der Krankenhausreform in praxistaugliche Anforderungen umgewandelt – das bleibt seine vorrangige Aufgabe. Im Fokus standen im Jahr 2025 die Geschäftsordnung, Fehlerkorrekturen und das Zusammenspiel mit dem neuen Leistungsgruppen‑Grouper – den vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) entwickelten Instrument, durch das stationäre Behandlungsfälle den Leistungsgruppen zugeordnet werden. Auch eine transparente technische Umsetzung und die Voraussetzungen dafür, dass die Anforderungen auch durch den Medizinischen Dienst geprüft werden können, müssen in diesem Ausschuss sichergestellt werden. 2026 soll hierzu ein Regelwerk entwickelt werden, um eine bedarfsgerechte und qualitätsgesicherte Versorgung zu gewährleisten.

Folgenreiche Ausnahmen bei Qualitätskriterien

Das zentrale Ziel der Krankenhausreform war die Modernisierung der stationären Versorgung durch klare Qualitätsvorgaben. Dies sollte durch die voraussetzungsvollen Leistungsgruppen erreicht werden.

Der KHAG‑Entwurf verankert nun Kooperationen als strukturbestimmendes Element. Krankenhäuser sollen Qualitätskriterien, die sie alleine nicht sicherstellen können, auch gemeinsam mit anderen Leistungserbringern über Kooperationen erfüllen dürfen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dies soll die Versorgung in Regionen mit geringer Facharztdichte sicherstellen. Die Regelung birgt jedoch Risiken: Leistungsgruppen könnten ohne standortbezogene Mindeststandards vergeben werden. Das weicht das zentrale Anliegen der ursprünglichen Reform auf: klare Qualitätsstandards für mehr Patientensicherheit. Für notfallnahe Leistungsgruppen sind Qualitätsvorgaben vor Ort unabdingbar und Kooperationen deshalb besonders kritisch zu sehen; bei Leistungen wie Intensivmedizin sind sie fachlich nicht vertretbar.

Versorgung in ländlichen Gebieten

Strukturschwache Regionen benötigen verlässliche Standorte mit klaren Qualitätsvorgaben. Sogenannte Sicherstellungshäuser müssen an der Notfallversorgung teilnehmen, definierte Leistungsgruppen vorhalten und Mindeststandards erfüllen. Durch weitreichende Ausnahmen oder ungeprüfte Kooperationen droht jedoch auch hier eine Verwässerung. Einheitliche Qualitätsregeln sind notwendig, damit Patientinnen und Patienten überall eine vergleichbar gute und sichere Versorgung erhalten – unabhängig vom Wohnort.

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