Gestaltung der Krankenhausvergütung abseits der Reform
Das DRG-System
Das DRG-Fallpauschalensystem zur Vergütung stationärer Leistungen wird jährlich zwischen dem GKV-Spitzenverband, dem Verband der privaten Krankenversicherung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) vereinbart. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet das Bundesgesundheitsministerium im Rahmen einer Ersatzvornahme. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus stellte im Herbst 2024 den DRG-Entgeltkatalog 2025 (inkl. Pflegeerlöskatalog) sowie den Psychiatrie-Entgeltkatalog vor. Diesen technischen Empfehlungen stimmten GKV-Spitzenverband und DKG zu. Darüber hinaus wurden die Abrechnungsbestimmungen und die Kodierrichtlinien als weitere zentrale Bausteine geeint.
Abgrenzung der Kosten für Pflegepersonal
Besonders im Fokus standen die Änderungen im Pflegebudget, die 2022 mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz eingeführt wurden und ab 2025 Wirkung entfalten. 2020 wurden erstmalig die Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen ausgegliedert und in ein separates Pflegebudget überführt. Ab 2025 soll ausschließlich qualifiziertes Pflegepersonal, das in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt ist, im Pflegebudget berücksichtigt werden. Das sonstige Personal (sonstige Berufe und Personal ohne Berufsabschluss) wird ab 2025 wieder über die DRG-Fallpauschalen vergütet. Hebammen werden im Gegenzug aus dem DRG-System in das Pflegebudget überführt (Erweiterung mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz).
Gestaltung durch gemeinsame Selbstverwaltung hat sich bewährt
Die Weiterentwicklung der Krankenhausvergütungssystematik in der gemeinsamen Selbstverwaltung hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Auch die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der mit der Krankenhausreform eingeführten Vorhaltefinanzierung sollte durch die Selbstverwaltung erfolgen.