Mindestmengen wirken
Mindestmengen für chirurgische Eingriffe bei Krebs
Eingeführt wurden die ersten Mindestmengenregelungen 2005. Eine wichtige gesetzliche Neufassung erfolgte 2017. Zu Beginn des Jahres 2024 umfassten die Regelungen zehn Leistungsbereiche. Im Jahr 2024 kamen die vom GKV-Spitzenverband beantragten Mindestmengen Chirurgie des Dickdarmkrebses (Kolonkarzinom) und Chirurgie des Enddarmkrebses (Rektumkarzinom) neu hinzu.
Qualitätssicherung bei der Behandlung seltener kindlicher Fehlbildungen
2024 hat der GKV-Spitzenverband Anträge für die Aufnahme von Beratungsverfahren für neue Mindestmengen im G-BA eingebracht. Es handelt sich um zwei Leistungsgruppen aus dem Bereich der kinderchirurgischen und kinderärztlichen Versorgung angeborener Fehlbildungen. Damit betritt der G-BA wissenschaftliches Neuland: Die Leistungszahlen der Behandlung von (sehr seltenen) Fehlbildungen sind so gering, dass der klassische Fallzahl-Ergebnis-Zusammenhang, der normalerweise Mindestmengenbeschlüssen zugrunde gelegt wird, statistisch nur schwer erbracht werden kann. Zusammen mit dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen erarbeitet der G-BA aktuell eine wissenschaftlich fundierte Herangehensweise, um „übertragbare Evidenz“ für die dringend erforderliche Zentralisierung dieser hoch komplexen und seltenen Eingriffe nutzbar zu machen.
Mindestmengen auf weitere Leistungsbereiche ausweiten
Die Mindestmengen haben bereits in vielen Bereichen zu einer Zentralisierung der Leistungserbringung und damit zu einer Konzentration von Expertise geführt, die den Patientinnen und Patienten durch eine höhere Qualität der Leistungen zugutekommt. Die Mindestmengen müssen schrittweise um weitere Leistungsbereiche erweitert und perspektivisch in einigen Leistungsbereichen auch um arztbezogene Mindestmengen ergänzt werden.
Weiterführende Informationen
Qualitätssicherung mit Mindestmengen des G-BA