Neue Leistung:
RSV-Prophylaxe für Neugeborene
Sondervergütung in der stationären Versorgung für 2024/2025
Die RSV-Prophylaxe sollte vor allem in Krankenhäusern, die Neugeborene und Säuglinge behandeln, schnellstmöglich zur Anwendung kommen. Die Selbstverwaltungsparteien GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und PKV-Verband einigten sich auf eine Sonderregelung zur Vergütung der neuen Leistung. Diese gilt befristet ab 1. Oktober 2024 und für das Jahr 2025. Hierzu wurde das krankenhausindividuelle Entgelt für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB-Entgelt) vorzeitig durch ein bundeseinheitliches Zusatzentgelt abgelöst. Dessen Höhe ergibt sich aus dem aktuellen Herstellerabgabepreis für Nirsevimab zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer: 416,50 Euro. Mit dem Zusatzentgelt werden keine weiteren Kosten vergütet.
Vergütungsvereinbarung für die ambulante Versorgung
Für die ambulante Versorgung wurden die Vorgaben der RSV-Prophylaxeverordnung mit Wirkung zum 16. September 2024 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) umgesetzt. Dazu wurden drei neue Gebührenordnungspositionen für ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der RSV-Prophylaxe aufgenommen:
- Aufklärung und Beratung mit nachfolgender Injektion
- Aufklärung und Beratung ohne nachfolgende Injektion (befristet für 2 Jahre)
- Zuschlag für erhöhten Aufwand bei der Wirkstoffbesorgung (sofern Nirsevimab nicht über den regional vereinbarten Sprechstundenbedarf bezogen werden kann)
Der GKV-Spitzenverband hat durch die schnelle Einigung einen entscheidenden Beitrag zur Vorsorge für Neugeborene und Säuglinge geleistet. Alle betroffenen Kinder können rechtzeitig vor der RSV-Infektionswelle geschützt werden.