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Verbesserungen der außerklinischen Intensivpflege kommen schrittweise

Die außerklinische Versorgung intensivpflichtiger Patientinnen und Patienten wurde 2020 mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) neu geregelt. Das Jahr 2024 war durch einige Sonder- und Übergangsregelungen geprägt, die eine nahtlose Versorgung gewährleisteten. Fraglich bleibt, ob die intendierten Versorgungsverbesserungen tatsächlich erreicht werden. Die beschlossenen Instrumente müssen 2025 endlich ihre volle Wirkung entfalten.

Herausforderungen der Vertragsumstellung

Die Verträge mit den Leistungserbringenden außerklinischer Intensivpflege sollten bis 30. Juni 2024 auf die neuen Grundlagen umgestellt werden. Dies konnte durch die Vertragsparteien nicht fristgerecht flächendeckend umgesetzt werden. Eine durchgehende Versorgung wurde durch Übergangsvereinbarungen sichergestellt. Der GKV-Spitzenverband begleitete die Umstellungsphase durch ein Monitoring. Zum Jahresende 2024 konnten die Vertragsumstellungen weitgehend abgeschlossen werden. Versorgungsabbrüche aufgrund fehlender Verträge konnten vermieden werden.

Notwendige Voraussetzungen zur Umsetzung der AKI-Richtlinie

Das Nähere zum Leistungsanspruch der außerklinischen Intensivpflege (AKI) ist in der AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) geregelt. Hier wird unter anderem eine Potenzialerhebung für beatmete oder trachealkanülierte Versicherte festgeschrieben, die vor jeder Verordnung erfolgen muss.

Diese Potenzialerhebung dient der Einschätzung der individuellen Möglichkeiten zur Beatmungsentwöhnung oder Therapieoptimierung. Diese Einschätzung können nur qualifizierte Ärztinnen und Ärzte vornehmen. Um dies umsetzen zu können, werden ausreichend ärztliche Fachkräfte mit der entsprechenden Qualifikation benötigt. Sie müssen transparent gelistet sein.

Die Qualifizierung der Fachkräfte, aber auch der Aufbau des notwendigen Verzeichnisses, brauchen Zeit. Der G-BA erließ deshalb befristete Ausnahme- und Sonderregelungen. Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes wurde den besonderen Herausforderungen für den Aufbau des neuen Leistungsangebots somit sachgerecht begegnet.

Instrumente zur Versorgungsverbesserung 2025 vollständig anwenden

Aufgrund der Herausforderungen beim Übergang zu den neuen Grundlagen der AKI-Versorgung lässt das Jahr 2024 noch keine Rückschlüsse zu den mit dem Gesetz intendierten Versorgungsverbesserungen zu. Wichtig ist, dass 2025 mit dem Auslaufen von Ausnahmeregelungen eine Regelversorgung organisiert wird, die im Interesse der Betroffenen die vollständige und strukturierte Umsetzung der Instrumente zur Versorgungsverbesserung gewährleistet.

Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG)

Mit dem IPReG wurden die Leistungsansprüche von Versicherten, die auf außerklinische Intensivpflege (AKI) angewiesen sind, leistungs- und vertragsrechtlich aus den vorherigen Grundlagen der häuslichen Krankenpflege herausgelöst und als eigenständige Ansprüche neu ausgerichtet. Leistungen der AKI erhalten Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, wie beatmete oder tracheotomierte Personen. Ziele dabei waren vor allem die Reduzierung der hohen finanziellen Eigenbelastungen der Betroffenen und eine Verbesserung der Versorgung insbesondere für beatmungspflichtige oder trachealkanülierte Versicherte. Auch die Versorgungsqualität sollte verbessert werden.

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