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Soziale Entschädigung muss vollständig staatlich finanziert werden

Seit 1. Januar 2024 werden Ansprüche auf soziale Entschädigung gegenüber dem Staat im 14. Sozialgesetzbuch (SGB XIV) geregelt. Anspruchsberechtigt sind zum Beispiel Opfer von Gewalttaten, Weltkriegsgeschädigte, aber auch Menschen mit Impfschäden. Den Krankenkassen kommt eine zentrale Funktion bei der Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung dieser Menschen zu.

Krankenkassen handeln im staatlichen Auftrag

Die Krankenkassen erbringen auch nach den neuen gesetzlichen Regelungen bestimmte Leistungen der gesundheitlichen Versorgung für die Anspruchsberechtigten im Auftrag der zuständigen Verwaltungsbehörden. Die dadurch entstehenden Kosten werden den Krankenkassen erstattet.

Bei den Erstattungsregelungen ist es für die GKV von zentraler Bedeutung, dass die Beitragszahlenden nicht mit Aufwänden belastet werden, für die der Staat einzustehen hat. Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hatte sich der GKV-Spitzenverband deshalb für eine Erstattung der tatsächlichen Leistungsaufwendungen einschließlich eines angemessenen Verwaltungskostenersatzes eingesetzt. Dem ist der Gesetzgeber allerdings nicht gefolgt. Stattdessen ist wie schon im Rahmen der Vorgängerregelungen weiterhin eine pauschale Abgeltung der Aufwendungen vorgesehen. Dafür werden die zuvor geltenden Pauschalen bis 2029 fortgeschrieben. Ab 2030 werden diese dann neu verhandelt. Daher wird es in den kommenden Jahren darauf ankommen, größtmögliche Transparenz über die Leistungsberechtigten und deren Versorgungsbedarfe herzustellen, um zu einer validen Datenbasis für die Festlegung von dauerhaften Regelungen zur Pauschalabgeltung zu gelangen.

Den Staat in die Verantwortung nehmen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist weiterhin bereit, ihr Know-how und ihre bewährten Strukturen für die gesundheitliche Versorgung der Anspruchsberechtigten sozialer Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Zwingende Konsequenz davon muss aber sein, dass der Staat die Kosten vollständig übernimmt und nicht den Beitragszahlenden der GKV aufbürdet.

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